Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen


Mit dem §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Instrument geschaffen worden, das die Netzstabilität im Falle einer drohenden Überlastung gewährleisten soll. Netzbetreiber sollen damit künftig die Einspeisung oder den Verbrauch von Strom aus bestimmten Anlagen reduzieren oder unterbrechen können, wenn dies zur Sicherung des Netzbetriebs erforderlich ist. Dabei müssen die Anlagenbetreiber nicht auf die volle Funktionalität ihrer Betriebsmittel (z. Bsp. Wallbox, Wärmegerät) verzichten, sondern können diese weiterhin in einem eingeschränkten Umfang nutzen. Viele Geräte sind bereits für solche Anpassungen vorbereitet. Zukünftige Installationen werden entsprechend ausgestattet sein.

Der §14 a des EnWG schafft auch klare Regeln für die Anwendung dieser Maßnahme, die sowohl die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers als auch die des Anlagenbetreibers berücksichtigen. Für die naturenergie netze GmbH sind Netzüberlastungen aktuell noch kein Thema. naturenergie netze setzt schon seit längerem auf eine mittel- und langfristige Planung und einen vorausschauenden Netzausbau, um den steigenden Anforderungen an die Netzinfrastruktur gerecht zu werden. Damit soll auch in Zukunft die Notwendigkeit, den §14 a des EnWG anzuwenden, weitestgehend vermieden werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG? - Private Ladepunkte für Elektromobile

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?

  • Private Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpen incl. Zusatzheizungen und Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Geräte zur Raumkühlung / Klimageräte

...mit einer elektrischen Leistung größer 4,2 kW.


Für wen gelten die Festlegungen nach §14a EnWG?

Die Festlegungen sind verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024. Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen wie eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben haben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am § 14a EnWG ausgenommen.

FAQ zu den Festlegungen des §14a EnWG

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig:
Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stets eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Die Neuregelung gilt für Sie, wenn Ihre Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht entweder aus

  • Modul 1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder
  • Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises

Siehe Preisblatt Entgelte für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG (Seite 3)
Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen den technischen Anschlussregeln an das Niederspannungsnetz (TAR) als auch den technischen Anschlussbedingungen (TAB) der naturenergie netze entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb waren, haben Bestandsschutz. Lediglich Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das § 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. (Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Der größte Vorteil für Sie als Kundinnen und Kunden sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.