
E-Rechnung ab 01.01.2027 - Informationen für Einspeiser
Ab dem 01.01.2027 gelten in Deutschland erweiterte gesetzliche Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen.
Davon können auch Betreiber von Erzeugungsanlagen betroffen sein, die Einspeisevergütungen, Marktprämien, KWK-Zuschläge oder andere Vergütungen im Zusammenhang mit der Stromeinspeisung erhalten.
Wichtig: Die neuen Regelungen können grundsätzlich alle Einspeiser betreffen, die unternehmerisch tätig sind, unabhängig davon,
- ob sie umsatzsteuerpflichtig sind,
- ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden,
- ob ihre Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgt,
- oder ob ihre Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis erfolgt.
Maßgeblich sind die jeweils geltenden steuerrechtlichen Regelungen sowie die Art der Abrechnung.
Naturenergie netze bereitet derzeit die erforderlichen Prozesse und Systeme vor, um die gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Austausch von Rechnungen und Gutschriften umzusetzen. Betroffene Anlagenbetreiber werden rechtzeitig über notwendige Stammdaten, technische Anforderungen und künftige Übermittlungswege informiert.
Was ist eine E Rechnung?
Eine E‑Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Eine E‑Rechnung ist nicht:
- eine Papierrechnung,
- ein eingescanntes Dokument,
- eine einfache PDF-Datei.
Zulässige E‑Rechnungsformate sind insbesondere:
- XRechnung
- ZUGFeRD
- weitere Formate, die den gesetzlichen Anforderungen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.
Bei ZUGFeRD werden strukturierte Rechnungsdaten (XML) direkt in eine PDF-Datei eingebettet. Dadurch kann die Rechnung sowohl maschinell verarbeitet als auch direkt gelesen werden.
Besonderheiten für Einspeisevergütungen
Im Bereich der Einspeisevergütungen bestehen einige Besonderheiten gegenüber klassischen Lieferantenrechnungen. Viele Anlagenbetreiber erhalten ihre Vergütung nicht über eine selbst ausgestellte Rechnung, sondern über ein sogenanntes Gutschriftsverfahren. Dabei erstellt naturenergie netze die Abrechnung für den eingespeisten Strom und stellt diese dem Anlagenbetreiber zur Verfügung.
Im Rahmen der Einspeiseabrechnung können neben der eigentlichen Vergütung für die eingespeiste Energie weitere abrechnungsrelevante Positionen berücksichtigt werden.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Einspeisevergütungen nach EEG
- Marktprämien
- KWK-Zuschläge
- vermiedene Netzentgelte (soweit anwendbar)
- Redispatch-Vergütungen
- Rückforderungen
- Verrechnungen aus Vorperioden
- Rechnungskorrekturen
- Stornierungen
- Nachberechnungen
- sonstige belastende oder entlastende Abrechnungsbestandteile
Für die elektronische Rechnungsstellung ergeben sich daraus besondere Anforderungen.
Nach den derzeitigen energiewirtschaftlichen Umsetzungsempfehlungen müssen Rechnungen, Gutschriften, Stornierungen und Korrekturen elektronisch eindeutig gekennzeichnet werden. Dabei können unterschiedliche Dokumenttypen verwendet werden. Auch die Bezugnahme auf vorherige Abrechnungen oder Gutschriften muss nachvollziehbar dargestellt werden.
Zusätzlich bestehen bei bestimmten Formaten technische Besonderheiten. Im Rahmen der laufenden Projektarbeiten wurde beispielsweise festgestellt, dass nicht alle Formate die gemeinsame Verarbeitung von positiven und negativen Positionen beziehungsweise von Rechnungs- und Gutschriftsbestandteilen in einem einzelnen Dokument gleichermaßen unterstützen. Dies wird bei der zukünftigen Ausgestaltung der Prozesse berücksichtigt.
naturenergie netze prüft derzeit die zukünftige Gestaltung der Abrechnungs- und Gutschriftsprozesse, um eine rechtskonforme, nachvollziehbare und möglichst automatisierte Verarbeitung sicherzustellen.
Darüber hinaus enthalten Einspeiseabrechnungen häufig zusätzliche energiewirtschaftliche Informationen wie:
- Marktlokation (MaLo)
- Messlokation (MeLo)
- Zählernummern
- Einspeisemengen
- Leistungs-und Abrechnungszeiträume
Diese Informationen können zukünftig Bestandteil elektronischer Rechnungs- und Gutschriftsdaten sein.
Welche Stammdaten werden benötigt?
Um elektronische Rechnungen und Gutschriften korrekt erstellen und übermitteln zu können, werden zukünftig zusätzliche Stammdaten erforderlich sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- Name bzw. Firmenbezeichnung
- Ansprechpartner
- Rechnungsanschrift
- E-Mail-Adresse für den Dokumentenempfang
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Leitweg-ID (soweit vorhanden)
- steuerlicher Status (z. B. Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung)
- Bankverbindung
- sonstige abrechnungsrelevante Stammdaten
Sollten neue oder ergänzende Stammdaten benötigt werden, wird naturenergie netze die betroffenen Einspeiser rechtzeitig informieren.
Rechtlicher Rahmen
Übergangsregelungen
Bereits seit dem 01.01.2025 sind inländische Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können; die allgemeine Pflicht zur elektronischen Ausstellung von Rechnungen wird ab dem 01.01.2027 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (z. B. einfache PDF-Dateien) verwendet werden, soweit der Rechnungsempfänger zustimmt. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 EUR verlängert sich diese Übergangsfrist bis zum 01.01.2028; bis zum 01.01.2028 bleiben zudem vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers andere elektronische Rechnungen zulässig, wenn die Übermittlung mittels eines EDI-Verfahrens erfolgt – dies ist insbesondere für die in der Energiewirtschaft verbreitete EDIFACT-basierte Marktkommunikation relevant.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Einspeiser, die unternehmerisch tätig sind. Ob die Unternehmereigenschaft vorliegt, beurteilt sich nach den umsatzsteuerlichen Regelungen im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden steuerrechtlichen Regelungen sowie die Art der Abrechnung. Die Einzelheiten der Anwendung richtet sich nach dem einschlägigen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur E-Rechnung.
Zulässige Formate
Neben den gesetzlich definierten E‑Rechnungsformaten können zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger auch andere strukturierte elektronische Formate vereinbart werden, sofern diese die Extraktion der erforderlichen Angaben in ein EN-16931-konformes oder hiermit interoperables Format ermöglichen (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG).
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Für die Anwendung der E‑Rechnung gelten die Vorschriften des § 14 UStG, die Regelungen des Wachstumschancengesetzes sowie die jeweils aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
FAQ zum Gutschriftsverfahren
Was ist ein Gutschriftsverfahren?
Beim Gutschriftsverfahren erstellt nicht der Anlagenbetreiber die Rechnung. Stattdessen erstellt naturenergie netze die Abrechnung der Einspeisevergütung und stellt diese dem Anlagenbetreiber als Gutschrift zur Verfügung.
Bin ich auch betroffen, wenn ich Kleinunternehmer bin?
Ja, die gesetzlichen Änderungen können grundsätzlich auch für Betreiber gelten, die die Kleinunternehmerregelung anwenden. Welche konkreten Auswirkungen sich daraus ergeben, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften ab.
Bin ich betroffen, wenn meine Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird?
Ja. Die Einführung der E‑Rechnung richtet sich nicht ausschließlich nach der Höhe oder dem Ausweis der Umsatzsteuer. Auch Einspeiser ohne Umsatzsteuerausweis können von den neuen Anforderungen betroffen sein.
Muss ich naturenergie netze eine E Mail-Adresse mitteilen?
Möglicherweise ja. Für die elektronische Übermittlung von Rechnungen, Gutschriften und sonstigen Dokumenten kann künftig eine aktuelle E‑Mail-Adresse erforderlich sein.
Erhalte ich meine Gutschrift künftig elektronisch?
Naturenergie netze bereitet die dafür erforderlichen Systeme und Prozesse vor. Über die konkreten Formate, Empfangswege und Umstellungstermine werden betroffene Anlagenbetreiber rechtzeitig informiert.
Erhalte ich meine Gutschrift künftig elektronisch?
Naturenergie netze bereitet die dafür erforderlichen Systeme und Prozesse vor. Über die konkreten Formate, Empfangswege und Umstellungstermine werden betroffene Anlagenbetreiber rechtzeitig informiert.
Reicht künftig eine PDF-Datei aus?
Eine einfache PDF-Datei erfüllt künftig grundsätzlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine E‑Rechnung. Werden Dokumente im Format ZUGFeRD bereitgestellt, enthält die PDF-Datei zusätzlich die erforderlichen strukturierten Rechnungsdaten.
Was passiert bei Rechnungskorrekturen oder Stornierungen?
Auch Korrekturen und Stornierungen können künftig elektronisch erfolgen. Hierbei muss ein Bezug zur ursprünglichen Rechnung oder Gutschrift hergestellt werden, um eine eindeutige Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.
Muss ich jetzt schon etwas unternehmen?
Naturenergie netze wird betroffene Anlagenbetreiber frühzeitig über notwendige Schritte, Stammdatenanforderungen, technische Formate und Umstellungstermine informieren.